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   BFH, 13.03.2001 - VII B 221/00   

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https://dejure.org/2001,12639
BFH, 13.03.2001 - VII B 221/00 (https://dejure.org/2001,12639)
BFH, Entscheidung vom 13.03.2001 - VII B 221/00 (https://dejure.org/2001,12639)
BFH, Entscheidung vom 13. März 2001 - VII B 221/00 (https://dejure.org/2001,12639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rückständige Einkommensteuer - Sicherungshypothek - Vollstreckungsmaßnahmen - Unentgeltlichkeit einer Zuwendungen - Nichtberücksichtigung eines Zeugenbeweises - Rechtliches Gehör - Beweisantrag - Protokollberichtigung - Sachaufklärung

  • Judicialis

    AO 1977 § 278 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 94; ; ZPO § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76 94 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3
    Mangelnde Sachverhaltsaufklärung; Übergehen von Beweisanträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VII B 221/00
    Das Übergehen eines Beweisantrages kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht den Beweis nicht erheben werde (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 09.11.1999 - II B 14/99

    Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VII B 221/00
    Im Falle einer Weigerung des Gerichts, diesen Vorgang zu protokollieren, hätte der Klägervertreter eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozeßordnung beantragen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582, 583, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2002 - VIII B 106/02

    Aufklärungsrüge - Unterlassene Beweisaufnahme - Darlegung der Rechtserheblichkeit

    Auch muss in diesem Fall vorgetragen werden, das FG habe die Protokollierung trotz Rüge nicht vorgenommen (BFH-Beschluss vom 13. März 2001 VII B 221/00, BFH/NV 2001, 1274).
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